ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an
die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
II. Zahlung
Der
Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der
Übergabe des Kaufgegen- standes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Gegen
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen,
nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der 10-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 %
des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin
oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses
Abschnitts. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebs- störungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer
Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
V.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand
bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kauf- vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeug- briefs dem Verkäufer zu. Bei Zahlungsverzug
des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
Ansprüche des
Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon
abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten
Kraftfahrzeugen und Anhänngern unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. Für die
Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat
der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen. b) Wird der
Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden,
wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers. d) Für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis
zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend
machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen
Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII.Schiedsgutachterverfahren (Gilt
nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
Führt der
Kfz-Betrieb das Zeichen ?Meisterbetrieb der Kfz-Innung?,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
? mit Ausnahme über den Kaufpreis ? die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe
oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit
Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen. Durch die
Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle
ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach
deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien
auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Das
Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
IX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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